Urteil zur Grundsteuer: Gericht gibt FDP-Position recht

Die FDP Arnsberg sieht sich durch aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Grundsteuer B bestätigt. Das Gericht hat entschieden, dass von mehreren Ruhrgebietsstädten eingeführte höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und entsprechende Grundsteuerbescheide rechtswidrig sind.

Bereits mit Änderungsantrag zur Vorlage 207/2024 vom 15. Februar 2024 hatte die FDP-Fraktion beantragt, in Arnsberg auf eine Differenzierung des Hebesatzes der Grundsteuer B zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu verzichten und stattdessen einen einheitlichen, aufkommensneutralen Hebesatz festzusetzen. Zur Begründung verwies die FDP unter anderem auf erhebliche rechtliche Risiken, einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Gefahr finanzieller Belastungen für den städtischen Haushalt bei erfolgreichen Klagen.

Ratsmitglied Daniel Wagner: „Das Urteil aus Gelsenkirchen zeigt, dass unsere Warnungen vor der Hebesatz-Differenzierung berechtigt sind. Wer einzelne Gruppen von Grundstückseigentümern ohne tragfähige sachliche Begründung stärker belastet, bewegt sich rechtlich auf sehr dünnem Eis und gefährdet am Ende auch die Finanzplanung der Städte.“

Die FDP Arnsberg fordert Rat und Verwaltung auf, die Grundsteuerpolitik der Stadt vor dem Hintergrund der Urteile zügig zu überprüfen und sich klar zu einem einfachen, rechtssicheren und fairen System mit einheitlichem Hebesatz zu bekennen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig; Berufung und Sprungrevision wurden zugelassen.